Praxis-Fallbeispiele 

1.   Eine Bäckereikette wirbt mit dem Logo und dem Namen der SOS-Kinderdörfer (Leistung der gemeinnützigen Organisation) auf ausgewählten Backwaren. Steuerrechtlich handelt es sich hierbei um eine Verkaufsförderung. Die Nutzung des Logos bedarf eines Lizenzvertrages mit angemessenem Entgelt für die Nutzung.

Die zu erhebende Lizenzgebühr ist für die Bäckereikette eine voll abzugsfähige Betriebsausgabe und für die gemeinnützige Organisation eine zu versteuernde Einnahme im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

 2. Eine Bäckereikette spendet den SOS-Kinderdörfern, ohne Nutzung des Logos und des Namens der SOS-Kinderdörfer (ohne Gegenleistung), einen gewissen Betrag. Der Bäckereikette steht es frei, nach Absprache mit den SOS-Kinderdörfern, ohne Nutzung des SOS-Kinderdörfer-Logos, Mitarbeiter oder auch Kunden über die getätigte Spende zu informieren. Bei der Berichterstattung ist eine entsprechende Verhältnismäßigkeit zur getätigten Spende zu berücksichtigen.

Den Spendenbetrag kann die Bäckereikette bei der Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer geltend machen, allerdings in gewissen Grenzen.
Weitere Informationen finden Sie unter "Steuerrechtliche Behandlung der Spende".