Steuern & Recht 

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Partnerschaften sind einerseits so zu gestalten, dass sie den gewünschten Hauptzweck, die Unterstützung notleidender Kinder, effektiv erfüllen.

Andererseits sollte die Gestaltung steuerunschädlich sein, d.h. der Geber sollte seine Leistung voll als Betriebs- oder Sonderausgabe geltend machen können. Die Einnahme sollte für die SOS-Kinderdörfer möglichst nicht steuerpflichtig sein.