Spenden & Sponsoring 

Bei einer Leistung an eine gemeinnützige Organisation ist grundsätzlich zwischen Spenden und Sponsoring zu unterscheiden.


Der Hauptunterschied zwischen Spende und Sponsoring:

- Die Spende stellt eine Leistung ohne jede Gegenleistung der gemeinnützigen Organisation
  dar.  

- Sponsoring kann dagegen sehr wohl eine Verpflichtung zur Gegenleistung beinhalten; zum
  Beispiel ein Automobilkonzern bezahlt eine Lizenzgebühr an eine gemeinnützige Organisation
  (Leistung des Unternehmens) und nutzt dafür deren Logo in Fernsehkampagnen zur
  Imageverbesserung (Gegenleistung der gemeinnützigen Organisation).


Steuerrechtliche Behandlung der Spende:

Den Spendenbetrag kann der Spender bei der Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer geltend machen, allerdings in gewissen Grenzen.

Abziehbar sind 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 Promille der Umsätze sowie der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (§ 10b Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Bsp.: Ein Unternehmen hat EUR 90.000.000 Umsatz und zahlt EUR 10.000.000 Löhne und Gehälter/Jahr, der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt EUR 1.500.000: Als Spende abziehbar sind dann EUR 400.000. Dies entspricht (EUR 90.000.000+ EUR 10.000.000) x 4 Promille (20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte wären hier nur EUR 300.000).

Steuerrechtliche Behandlung beim Sponsoring:

Beim Sponsoring kann das Unternehmen seine Leistung steuerrechtlich unbegrenzt als Betriebsausgabe behandeln.

Steuerrechtliche Behandlung bei der gemeinnützigen Körperschaft:

Spendeneinnahmen der gemeinnützigen Körperschaft sind grundsätzlich ertragssteuerbefreit. Einnahmen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes durch Sponsoring sind hingegen grundsätzlich ertragssteuerpflichtig.

Es besteht eine Vielzahl von Ausnahmen und Abgrenzungsschwierigkeiten, sodass unbedingt eine Beurteilung im Einzelfall zu empfehlen ist.